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Beauftragter für Gewässerschutz

gemäß WHG

Die Notwendigkeit, einen Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zu bestellen, wird im §§ 64 – 66 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geregelt. Dieser übernimmt dabei Beratungsaufgaben zum Gewässerschutz gegenüber Gewässerbenutzer und Betriebsangehörigen. Er ist befugt, die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen, die für den Gewässerschutz relevant sind, zu überwachen. Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. Die zuständige Behörde kann jedoch auch unter dieser Einleitmenge bei bestimmten Kriterien die Benennung eines oder mehrerer Gewässerschutzbeauftragten anordnen. Der Gewässerschutzbeauftragte hat eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Gewässerbenutzer.

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Der Aufgabenkatalog des Gewässerschutzbeauftragten ist im § 65 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geregelt. Er übernimmt dabei Kontrollaufgaben zur Überwachung und Einhaltung der Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes. Hierbei handelt es sich um

  • die regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Betrieb;
  • sowie die Wartung durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften;
  • die Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse;
  • die Mitteilungspflicht der festgestellten Mängel gegenüber dem Gewässerbenutzer sowie die Erläuterung von Maßnahmen zu ihrer Beseitigung;
  • Unterstützung der Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren, die zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe führen;
  • Förderung der Entwicklung und Einführung von umweltfreundlichen Produktionen sowie innerbetrieblichen Verfahren zur Verminderung der verschiedenen Abwassermengen;
  • Jährliche Berichterstattung über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen
  • Unterrichtung der Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften.

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde die aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten noch näher festlegen.

Dokumentationsaufgaben gehören ebenso zu seinem Aufgabengebiet. Dabei sollte er eine regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen und Messungen durchführen und die Ergebnisse und Aufzeichnungen interpretieren und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen einleiten.

Der Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz muss die Fachkunde nach §§ 23 und 62 sowie 66 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) und § 55 Absatz 2 des BImSchG nachweislich besitzen und diese regelmäßig durch Fortbilden aktualisieren. Dabei muss er eine fachspezifische Ausbildung oder Studium besitzen und sich in allen wasserrechtlichen Fragen und dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auskennen, welche auf das Unternehmen zutreffen.

Hierbei handelt es sich u. a. um Kenntnisse in den folgenden Gebieten:

  • Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung wie, z. B. verwaltungsrechtliche Regelungen und Genehmigungsverfahren, Überwachung des Gewässerzustands und Abwasserabgabenrecht
  • Abwasserbeseitigung
  • Einleitung von Abwasser
  • Abwasseranlagen
  • Selbstüberwachung
  • Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Verhalten bei Störfällen