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DIN EN 16247

für energiebewusste Unternehmen

Konnten Unternehmen bisher im Rahmen der Energie- und Stromsteuer die Vorteile des Spitzenausgleichs nutzen, sind diese nun an Bedingungen geknüpft.

Ab 2015 ist für mittelständische Unternehmen der Nachweis einer abgeschlossenen Implementierung des EnMS nach DIN EN ISO 50001 verbindlich. Unternehmen nach der KMU-Klassifizierung können gemäß der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vom 05.08.2013 ein alternatives System auswählen, um die Verbesserung der Energieeffizienz nachzuweisen.

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Konsequenzen der Spitzenausgleich-Effizienzverordnung (SpaEfV) für kleine und mittlere Unternehmen

Als Spitzenausgleich bezeichnet man die Möglichkeit einer Ermäßigung der EEG-Umlage (§ 64 Erneuerbare-Energien-Gesetz). Diese Ausgleichregelung betrifft Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die einen Verbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde haben und das Verhältnis des Stromkostenanteils zur Bruttowertschöpfung bei mindestens 14 % je Abnahmestelle liegt.

 

Schon seit dem 01.01.2013 wird von Seiten der Bundesregierung der Nachweis für energieeffizientes Wirtschaften, um als Unternehmen des produzierenden Gewerbes zusätzlich von steuerlichen Vergünstigungen im Rahmen des „Spitzenausgleichs” (§ 54 EnergieStG bzw. §10 StromStG) zu profitieren. Genau definiert werden die Anforderungen in der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV), die durch das BMWi am 05.08.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Neben den bereits im Gesetz genannten Systemen zur Nachweisführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagements (UMS) nach EMAS können sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für die Einführung eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz entscheiden. Die SpaEfV eröffnet hierfür zwei Verfahren:

Nachweis durch einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1 (Anlage 1 SpaEfV, Artikel 1 SpaEfVÄndV), wobei der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen muss.

oder

Nachweis durch die Einhaltung der in der Anlage 2 der SpaEfV konkret aufgeführten Anforderungen.

  1. Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger
  2. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten
  3. Identifizierung und Bewertung von Einsparpotenzialen
  4. Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen

Konkret beschrieben werden die Vorgaben zur Nachweisführung in den § 4 der SpaEfV.

Gern unterstützen wir Sie bei den Vorbereitungen zur Nachweisführung.