Ingenieurbüro Mayr GmbH

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Beauftragter für Abfall

gemäß KrWG

Betriebsbeauftragte für Abfall definieren ihre Aufgaben aus dem § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Sie beraten den Betreiber und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die für die Kreislauf-wirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Laut § 59 KrWG sind spezielle Betreiber zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten verpflichtet. Sie sollten dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen erstatten.

Wir beraten Sie gerne telefonisch und vor Ort. Bitte kontaktieren Sie uns per Mail, Telefon oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Das Aufgabengebiet des Abfallbeauftragten wird im § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) erläutert. Hauptaufgaben sind:

  • den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
  • die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des KrWG und der entsprechenden Rechtsverordnungen sowie der Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen durch regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle
  • Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über
    • die Auswirkungen, die von den Abfällen ausgehen können, die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden sowie
    • geltende Gesetze und Rechtsverordnungen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen,
  • Hinwirken auf die Entwicklung und Einführung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des BImSchG, wie z. B.
  • umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen,
  • umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung, sowie
  • Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung von Verfahren und Erzeugnissen durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der umweltfreundlichen Abfallbewirtschaftung
  • Unterstützung bei der Verfahrensoptimierung von Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken.
  • Jährlicher schriftlicher Bericht über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen zur Abfallvermeidung.

Laut § 60 KrWG sind folgende Betreiber zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten verpflichtet:

  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG
  • Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und / oder zur Verwertung anfallen.
  • Betreiber ortsfester Sortieranlagen
  • Betreiber ortsfester Verwertungsanlagen
  • Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen, in denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
  • Abfallbesitzer nach Rücknahme

Der Betriebsbeauftragte für Abfall muss die Fachkunde im Sinne § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nachweislich besitzen.